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Transplantationsgesetz

Transplantationsgesetze regeln Organentnahmen bei Spendern und deren Weitergabe an Empfänger. Dazu gehört auch die Feststellung des Todes. Europaweit gibt es unterschiedliche Grundprinzipien. In Deutschland herrscht die so genannte erweiterte Zustimmungslösung. Das bedeutet, Spender müssen zu ihren Lebzeiten einer Organspende zugestimmt haben – also einen unterschriebenen Organspendeausweis besitzen. Ist dies nicht der Fall, können Angehörige zwar nach dem Tod nachträglich einwilligen. Allerdings sind sie dabei an den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen gebunden.

Kritiker dieser Regelung sehen einen Zusammenhang zwischen der mangelnden Spendebereitschaft in Deutschland und dem 2007 vom Bundestag verabschiedeten Transplantationsgesetz. Und sie berufen sich dabei auf unsere Nachbarn. So gibt es beispielsweise mehr Spender in Österreich. Dort wird nach dem Prinzip der Widerspruchslösung transplantiert. Dieses Gesetz besagt, das jeder Verstorbene als Spender infrage kommt, es sei denn, er hat sich zu Lebzeiten ausdrücklich dagegen ausgesprochen. Der entscheidende Unterschied dieser beiden Verfahren: In Deutschland muss man etwas dafür tun, um Organspender zu werden – in Österreich, um es nicht zu werden.

Transplantationsexperten kritisieren darüberhinaus, dass die Vergaberichtlinien sich an besonders kranken Patienten orientieren. Allerdings sei es ihrer Ansicht nach sinnvoller jene Kranken auf der Warteliste auszuwählen, die einen Eingriff besser vertragen und länger mit den Spenderorganen leben könnten.

wez, ml

Artikel zuletzt aktualisiert am: 01.07.2011

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