Pflegebedürftigen wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) eine Pflegestufe zugeordnet, die dem Grad des täglichen Pflegebedarfs entsprechen soll und nach denen sich die Zahlungen der Pflegekassen bemessen. Pflegeversicherte können gegen die Eingruppierung Widerspruch bei der Pflegekasse einlegen. Die gesetzliche Pflegeversicherung ist keine Vollkaskoversicherung, sondern übernimmt im Pflegeheim nur einen Teil der Kosten ab Pflegestufe I. Die Zuzahlungen der Kassen zur stationären Pflege sind den jeweiligen Pflegestufen zugeordnet.
Pflegestufe I: “Erhebliche Pflegebedürftigkeit” – Das heißt, der täglich Zeitaufwand für die Pflege muss durchschnittlich mindestens 90 Minuten betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen. Zuzahlung der Pflegekasse zur stationären Pflege: 1064 Euro im Monat.
Pflegestufe II: “Schwere Pflegebedürftigkeit” – Der Unterstützungsbedarf liegt im Tagesdurchschnitt mindestens bei drei Stunden (davon Grundpflege mindestens zwei Stunden). Zuzahlung der Pflegekasse zur stationären Pflege: 1330 Euro im Monat.
Pflegestufe III: “Schwerste Pflegebedürftigkeit” – Das heißt, es liegen täglich mindestens fünf Stunden Hilfebedarf vor (davon für die Grundpflege mindestens vier Stunden). Zuzahlung der Pflegekasse zur stationären Pflege: 1612 Euro im Monat.
Härtefall – Die Voraussetzung für diese Stufe ist, dass Hilfe bei der Grundpflege (der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität) für mindestens sechs Stunden täglich nötig ist, davon mindestens dreimal in der Nacht. Zuzahlung der Pflegekasse zur stationären Pflege: 1995 Euro im Monat.
Pflegestufe 0 für Menschen mit “eingeschränkter Alltagskompetenz” – Damit sind Menschen gemeint, die zwar körperlich noch so fit sind, dass sie nach der Pflegestufendefinition keine unterstützende Pflege benötigen, die aber aufgrund zum Beispiel von Demenz ohne intensive Betreuung nicht auskommen.