Die Leistungsträger von Rehabilitationen, zu denen unter anderem die Deutsche Rentenversicherung oder die gesetzlichen Krankenkassen zählen, bewilligen rehabilitative Maßnahmen nur in bestimmten, gesetzlich vorgeschriebenen Intervallen. So müssen zwischen zwei Behandlungen wegen derselben Erkrankung mindesten vier Jahre liegen. Nur in Ausnahmefällen, bei denen eine unbedingte medizinische Notwendigkeit nachgewiesen ist, können Patienten auch vor Ablauf dieser Vierjahresfrist eine erneute Reha antreten.